Die Evakuieurngshelferausbildung

Jeder Arbeitgeber hat gemäß § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen die Organisation von Evakuierungsmaßnahmen sicherzustellen.

Entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

Diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Grund- und Aufbauseminar  Evakuierungshelfer + auf Wunsch Brandschutzhelfer

Wir bieten die Aus-/Fortbildung alle 3 Jahre gemäß den gesetzlichen Anforderungen aus:

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

§ 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“

• Unfallverhütungsvorschrift:

„Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

in einer 2,5 stündigen  Aus-/Fortbildung auch durch Inhouseschulungen an, damit ihre Mitarbeiter/innen das notwendige „Know-How“ erhalten, um in einem z.B. Brandfall zielgerichtet weitgehende Evakuierungsmaßnahmen durchzuführen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Zusätzlich bieten wir auf Wunsch vorab der Evakuierungshelferausbildung die Ausbildung zum Brandschutzhelfer an. (Näheres unter Brandschutzhelfer)

Inhalte der Ausbildung/ Fortbildung

Theoretischer Anteil

Die Beschäftigten werden befähigt Evakuierungen/ Räumungen von Etagen oder Gebäudeteilen zu organisieren, warnen im Gefahrfall Mitarbeiter und Besucher und übernehmen u.a. die Organisation an der Sammelstelle.

Zielgruppen
Mitarbeiter aus allen Unternehmen und Bereichen, die die Aufgaben von Evakuierungshelfernhelfern übernehmen sollen.
Abschluss
Teilnahmezertifikat