Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

Frau, Herr, Divers wird für den Betrieb…
der Firma…
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
Ort der Akzeptierung vom Unternehmer und der beauftragten Person.
TT.MM.JJ der Akzeptierung vom Unternehmer und der beauftragten Person.

Bestätigung der Übertragung von Pflichten
der Unternehmerinnen und Unternehmern

Siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWIG, § 13 Abs. 2 ArbSchG,15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 DGUV Vorschrift 1

die der Unternehmerin oder dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen,

in eigener Verantwortung

 

  • Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
  • Gefährdungen zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen zu ermitteln,
  • Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu treffen,
  • eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen,
  • die Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit beziehungsweise Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nach DGUV Vorschrift 2 sicherzustellen,
  • einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden und ein Zusammentreffen der Beteiligten mindestens einmal vierteljährlich zu organisieren, sofern die Anzahl der Beschäftigten mehr als 20 beträgt,
  • die arbeitsmedizinische Vorsorge oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen und
  • die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu unterweisen.

 

Die Unternehmerin oder der Unternehmer stellt die für die genannten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung.

Zur Erfüllung der Pflichten wird der/dem Beauftragten ein persönliches Budget zur Verfügung gestellt, das jährlich neu vereinbart wird.

Eine Ausfertigung dieser Beauftragung ist der/dem Beauftragten auszuhändigen.

Vor Unterzeichnung beachten!

 

  • 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)

(1)   Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

       so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

 

(2)   Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des        Betriebes obliegen, und handelt er aufgrund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere                         persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden,                wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im                    Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand aufgund eines entsprechenden                                    Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß                                anzuwenden.

 

(3)   Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

 

  • 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

(2)   Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

 

  • 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII)

(1)   Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

  1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

 

  • 13 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

 

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist stets persönlich für die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeits­schutzgesetz und anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie der DGUV Vorschrift 1 „Unfall­verhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“ und anderen Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.

Die folgende Tabelle gibt einen erläuternden Überblick, welche Personen für eine Pflichtenübertragung in Frage kommen und wann eine Pflichtenübertragung erforderlich ist:

(in PDF Download)

Eine Person, die die arbeitsschutzrelevanten Aufgaben in eigener Verantwortung übernehmen soll, muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie besitzt die fachliche Qualifikation, die erforderlich ist, um die Gefährdungen im Betrieb zu erkennen
    und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen zu können.
  2. Sie ist aufgrund der Betriebsgröße noch unmittelbar in das Betriebsgeschehen einbezogen und besitzt die notwendigen praktischen Erfahrungen, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
  3. Aufgrund der Organisationsstruktur ist sie auch diejenige Person, die die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen entweder selbst durchführt oder unmittelbar anordnet.

Grundsatz

 

Nach § 13 DGUV Vorschrift 1 kann die Unternehmerin oder der Unternehmer „zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihr/ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“ Eine solche Pflichtenübertragung führt allerdings nicht dazu, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer von allen Pflichten befreit wird. Sie/Er behält die Verantwortung für die Aufsicht und Kontrolle und er muss dafür Sorge tragen, dass die übertragenen Pflichten auch wirklich umgesetzt werden (DGUV Regel 100-001).

 

Wer ist „Unternehmerin“ oder „Unternehmer“ und wem können die Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer übertragen werden?

 

In der Regel ist bei kleinen Unternehmen die Unternehmerin oder der Unternehmer eine natürliche Person. Sofern es sich jedoch bei dem Unternehmen um eine juristische Person handelt, können als „Unternehmer/-in“ nur die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, die vertretungsberechtigten Organmitglieder (Vorstand) beziehungsweise vertretungsberechtigten Gesellschafter und Gesellschafterinnen angesehen werden.

 

Sofern es in einem Unternehmen in Form einer juristischen Person mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen gibt (mehrere Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer/-innen oder vertretungsberechtigte Gesellschafter/-innen), wird es ausreichen, wenn eine dieser natürlichen Personen die Pflichten für den Arbeitsschutz wahrnimmt. Dabei kommt nur diejenige natürliche Person in Betracht, die aufgrund ihrer Qualifikation, ihrer Einbindung in den technischen oder organisatorischen Betriebsablauf und ihrer intern geregelten Befugnis zur Durchführung der im Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen dafür als geeignet erscheint. Führen zum Beispiel ein kaufmännischer Geschäftsführer und eine dem Zweck des Unter­nehmens entsprechend ausgebildete Person eine GmbH, ist es sinnvoll, die Übertragung der Unternehmer­pflichten an den fachlich qualifizierten Gesellschafter zu übertragen, da nur dieser wahrscheinlich die Arbeitsabläufe im Betrieb gestaltet und aufgrund seiner Berufsausbildung und Erfahrung in der Lage ist,
die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen.

 

Sofern ein Unternehmen aus mehreren selbstständigen Betrieben (z.B. Filialen) besteht, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer (Inhaber sämtlicher Betriebe) seine Verpflichtungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht für alle dem Unternehmen angehörigen Betriebe erfüllen (eine Ausnahme ist nur für Filialen denkbar, die aufgrund der räumlichen Nähe tatsächlich alle durch die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst geführt werden). Die Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und aus DGUV Vorschrift 2 muss jeweils für den einzelnen Betrieb, nicht für das Unternehmen als Ganzes erfüllt werden. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss für jeden Betrieb einzeln gewährleistet werden.

 

Alternative bedarfsorientierte Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 Anlage 3

 

Für die alternative bedarfsorientierte Betreuung gilt dementsprechend, dass nur die Unternehmerin und der Unternehmer persönlich oder die Person mit Pflichtenübertragung von Unternehmer/-innenpflichten an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen darf.

 

die der Unternehmerin oder dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen,in eigener Verantwortung

  • Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
  • Gefährdungen zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen zu ermitteln,
  • Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu treffen,
  • eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen,
  • die Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit beziehungsweise Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nach DGUV Vorschrift 2 sicherzustellen,
  • einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden und ein Zusammentreffen der Beteiligten mindestens einmal vierteljährlich zu organisieren, sofern die Anzahl der Beschäftigten mehr als 20 beträgt,
  • die arbeitsmedizinische Vorsorge oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen und
  • die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu unterweisen.

 

Die Unternehmerin oder der Unternehmer stellt die für die genannten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung.

Zur Erfüllung der Pflichten wird der/dem Beauftragten ein persönliches Budget zur Verfügung gestellt, das jährlich neu vereinbart wird.

Eine Ausfertigung dieser Beauftragung ist der/dem Beauftragten auszuhändigen.

Vor Unterzeichnung beachten!

 

  • 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)

(1)   Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

       so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

 

(2)   Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des        Betriebes obliegen, und handelt er aufgrund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere                         persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden,                wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im                    Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand aufgund eines entsprechenden                                    Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß                                anzuwenden.

 

(3)   Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

 

  • 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

(2)   Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

 

  • 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII)

(1)   Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

  1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

 

  • 13 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

 

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist stets persönlich für die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeits­schutzgesetz und anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie der DGUV Vorschrift 1 „Unfall­verhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“ und anderen Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.

Die folgende Tabelle gibt einen erläuternden Überblick, welche Personen für eine Pflichtenübertragung in Frage kommen und wann eine Pflichtenübertragung erforderlich ist:

(in PDF Download)

Eine Person, die die arbeitsschutzrelevanten Aufgaben in eigener Verantwortung übernehmen soll, muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie besitzt die fachliche Qualifikation, die erforderlich ist, um die Gefährdungen im Betrieb zu erkennen
    und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen zu können.
  2. Sie ist aufgrund der Betriebsgröße noch unmittelbar in das Betriebsgeschehen einbezogen und besitzt die notwendigen praktischen Erfahrungen, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
  3. Aufgrund der Organisationsstruktur ist sie auch diejenige Person, die die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen entweder selbst durchführt oder unmittelbar anordnet.

Grundsatz

 

Nach § 13 DGUV Vorschrift 1 kann die Unternehmerin oder der Unternehmer „zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihr/ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“ Eine solche Pflichtenübertragung führt allerdings nicht dazu, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer von allen Pflichten befreit wird. Sie/Er behält die Verantwortung für die Aufsicht und Kontrolle und er muss dafür Sorge tragen, dass die übertragenen Pflichten auch wirklich umgesetzt werden (DGUV Regel 100-001).

 

Wer ist „Unternehmerin“ oder „Unternehmer“ und wem können die Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer übertragen werden?

 

In der Regel ist bei kleinen Unternehmen die Unternehmerin oder der Unternehmer eine natürliche Person. Sofern es sich jedoch bei dem Unternehmen um eine juristische Person handelt, können als „Unternehmer/-in“ nur die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, die vertretungsberechtigten Organmitglieder (Vorstand) beziehungsweise vertretungsberechtigten Gesellschafter und Gesellschafterinnen angesehen werden.

 

Sofern es in einem Unternehmen in Form einer juristischen Person mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen gibt (mehrere Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer/-innen oder vertretungsberechtigte Gesellschafter/-innen), wird es ausreichen, wenn eine dieser natürlichen Personen die Pflichten für den Arbeitsschutz wahrnimmt. Dabei kommt nur diejenige natürliche Person in Betracht, die aufgrund ihrer Qualifikation, ihrer Einbindung in den technischen oder organisatorischen Betriebsablauf und ihrer intern geregelten Befugnis zur Durchführung der im Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen dafür als geeignet erscheint. Führen zum Beispiel ein kaufmännischer Geschäftsführer und eine dem Zweck des Unter­nehmens entsprechend ausgebildete Person eine GmbH, ist es sinnvoll, die Übertragung der Unternehmer­pflichten an den fachlich qualifizierten Gesellschafter zu übertragen, da nur dieser wahrscheinlich die Arbeitsabläufe im Betrieb gestaltet und aufgrund seiner Berufsausbildung und Erfahrung in der Lage ist,
die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen.

 

Sofern ein Unternehmen aus mehreren selbstständigen Betrieben (z.B. Filialen) besteht, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer (Inhaber sämtlicher Betriebe) seine Verpflichtungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht für alle dem Unternehmen angehörigen Betriebe erfüllen (eine Ausnahme ist nur für Filialen denkbar, die aufgrund der räumlichen Nähe tatsächlich alle durch die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst geführt werden). Die Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und aus DGUV Vorschrift 2 muss jeweils für den einzelnen Betrieb, nicht für das Unternehmen als Ganzes erfüllt werden. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss für jeden Betrieb einzeln gewährleistet werden.

 

Alternative bedarfsorientierte Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 Anlage 3

 

Für die alternative bedarfsorientierte Betreuung gilt dementsprechend, dass nur die Unternehmerin und der Unternehmer persönlich oder die Person mit Pflichtenübertragung von Unternehmer/-innenpflichten an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen darf.